Rechtsprechung
   BSG, 28.03.1990 - 9b/11 RAr 91/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1254
BSG, 28.03.1990 - 9b/11 RAr 91/88 (https://dejure.org/1990,1254)
BSG, Entscheidung vom 28.03.1990 - 9b/11 RAr 91/88 (https://dejure.org/1990,1254)
BSG, Entscheidung vom 28. März 1990 - 9b/11 RAr 91/88 (https://dejure.org/1990,1254)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,1254) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Umschulung - Beitragspflichtige Beschäftigung - Selbständigkeit - Nachweis - Arbeitsamt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AFG § 46 Abs. 3 S. 2; SGB I § 14
    Belehrungs- und Beratungspflicht bei der Rückzahlung von Umschulungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 66, 268
  • NZA 1991, 39 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (37)

  • BSG, 17.03.1988 - 11 RAr 62/86

    Nichterfüllung der übernommenen Verpflichtung bei § 46 AFG

    Auszug aus BSG, 28.03.1990 - 9b/11 RAr 91/88
    Dies nimmt auch die Beklagte an (ebenso BSGE 63, 83, 85 = SozR 4100 § 46 Nr. 9).

    Die endgültige Kostenzuweisung an die Beklagte in Fällen wie dem des Klägers ist deshalb geboten, weil die nach dem bloßen Gesetzeswortlaut des § 46 Abs. 3 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) unbedingte Pflicht zur Rückzahlung eines im Verhältnis zu den Beiträgen enorm hohen Förderungsaufwandes (BSGE 63, 83, 86 f; BSG 17. März 1988 - 11 RAr 21/87 - gegen die Urteile des Landessozialgericht (LSG) Berlin, zitiert von Holst in: Gesamtkomm zum AFG, Stand: 1989, § 46 Rz 17) das Verfassungsrecht beachten muß (zu § 7 Abs. 3 BAföG: BVerfGE 70, 230, 239 ff, besonders 241).

    Der vor der Maßnahme bei Antragstellung erteilte Hinweis auf die gesetzliche Rückzahlungspflicht, der zwar unerläßlich war (BSGE 63, 83, 88), genügte nicht.

    Er hat eine Anwendung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter der Voraussetzung ausgeschlossen, daß - anders als hier - kein wichtiger Grund für eine unzureichende Nachbeschäftigung gegeben war, und verneint, daß die Verwaltung nach diesem Rechtsgrundsatz von der Rückforderung ganz oder teilweise absehen könne oder müsse (BSGE 63, 83; Urteil vom 17. März 1988 - 11 RAr 21/87).

  • BVerfG, 11.03.1980 - 1 BvL 20/76

    Zur Verfassungsmäßigkeit von AFG Paragraph 168 Abs 1 S 1 - Zusammentreffen von

    Auszug aus BSG, 28.03.1990 - 9b/11 RAr 91/88
    Die berufliche Förderung hat sie aus ihren Mitteln, die durch Beiträge der Arbeitgeber und der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer aufgebracht werden, zu finanzieren (§§ 3, 19 Abs. 1 Nr. 3 Buchst a SGB I vom 11. Dezember 1975 - BGBl I 3015; § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, §§ 167 ff, 215 Satz 1 AFG; BVerfGE 53, 313, 323 ff = SozR 4100 § 168 Nr. 12).

    Die Beitragsleistung - in Höhe von 3 vH bis 1981 und von 4 vH ab 1982 (§§ 174, 175 AFG) -, die durch jegliche Art von beitragspflichtiger Beschäftigung ermöglicht würde, ist allein keine angemessene Gegenleistung für die Umschulung (zur "Gesamtäquivalenz" zwischen allen Beiträgen und Leistungen: Gagel, Arbeitsförderungsgesetz, Stand: 1989, § 167 Rz 1; BVerfGE 51, 115, 124 f; 53, 313, 328; 72, 9, 19 f = SozR 4100 § 104 Nr. 13; BSGE 60, 201, 203 = SozR 4100 § 59 Nr. 4).

  • BSG, 17.03.1988 - 11 RAr 21/87
    Auszug aus BSG, 28.03.1990 - 9b/11 RAr 91/88
    Die endgültige Kostenzuweisung an die Beklagte in Fällen wie dem des Klägers ist deshalb geboten, weil die nach dem bloßen Gesetzeswortlaut des § 46 Abs. 3 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) unbedingte Pflicht zur Rückzahlung eines im Verhältnis zu den Beiträgen enorm hohen Förderungsaufwandes (BSGE 63, 83, 86 f; BSG 17. März 1988 - 11 RAr 21/87 - gegen die Urteile des Landessozialgericht (LSG) Berlin, zitiert von Holst in: Gesamtkomm zum AFG, Stand: 1989, § 46 Rz 17) das Verfassungsrecht beachten muß (zu § 7 Abs. 3 BAföG: BVerfGE 70, 230, 239 ff, besonders 241).

    Er hat eine Anwendung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter der Voraussetzung ausgeschlossen, daß - anders als hier - kein wichtiger Grund für eine unzureichende Nachbeschäftigung gegeben war, und verneint, daß die Verwaltung nach diesem Rechtsgrundsatz von der Rückforderung ganz oder teilweise absehen könne oder müsse (BSGE 63, 83; Urteil vom 17. März 1988 - 11 RAr 21/87).

  • BSG, 22.06.1977 - 7 RAr 131/75
    Auszug aus BSG, 28.03.1990 - 9b/11 RAr 91/88
    Ein "wichtiger Grund" kommt einem Umgeschulten in der Lage des Klägers dann zugute, wenn ihm nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Zweckes der beruflichen Förderung und unter Abwägung seiner Interessen gegen die Interessen der Versichertengemeinschaft und eines funktionierenden Arbeitsmarktes nicht zugemutet werden kann, die Mindestzeit an Beschäftigung zu erfüllen (vgl die Abwägungsklauseln in anderen Fällen: § 626 Abs. 1 BGB; dazu Staudinger/Neumann, Bürgerliches Gesetzbuch, 12. Aufl 1979, § 226 Rz 22 bis 24, 37, 46, 52; zu § 44 Abs. 6 AFG: BSG SozR 4100 § 44 Nr. 51; zu § 119 Abs. 1 Satz 1 AFG: BSGE 44, 71, 73 f = SozR 4100 § 119 Nr. 3; BSGE 52, 276, 277 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; BSGE 64, 202, 205 [BSG 29.11.1988 - 11 RAr 91/87] = SozR 4100 § 119 Nr. 34; SozR 4100 § 119 Nrn 4, 28, 33; BSG 29. November 1989 - BSGE 66, 94 = SozR 4100 § 119 Nr. 36; zu § 7 Abs. 3 BAföG: BVerwGE 50, 161, 163 f; Buchholz 436.36 § 15a Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Nr. 3; BVerwGE 67, 235, 236 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]; 67, 250, 253).

    Schon bei der Bestimmung der Umschulungsmaßnahme und bei der Wahl eines Arbeitsplatzes ist dem individuellen Berufswunsch des Antragstellers oder Arbeitsuchenden nach Möglichkeit zu entsprechen (BSGE 44, 62, 65 = SozR 4460 § 6 Nr. 8; 44, 71, 77 = SozR 4100 § 119 Nr. 3; SozR 4100 § 119 Nr. 9 S 40 f).

  • BSG, 17.03.1988 - 11 RAr 19/87

    Eine ausschließlich auf § 44 Abs 6 AFG gestützte Rückforderung des gewährten

    Auszug aus BSG, 28.03.1990 - 9b/11 RAr 91/88
    Ein "wichtiger Grund" kommt einem Umgeschulten in der Lage des Klägers dann zugute, wenn ihm nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Zweckes der beruflichen Förderung und unter Abwägung seiner Interessen gegen die Interessen der Versichertengemeinschaft und eines funktionierenden Arbeitsmarktes nicht zugemutet werden kann, die Mindestzeit an Beschäftigung zu erfüllen (vgl die Abwägungsklauseln in anderen Fällen: § 626 Abs. 1 BGB; dazu Staudinger/Neumann, Bürgerliches Gesetzbuch, 12. Aufl 1979, § 226 Rz 22 bis 24, 37, 46, 52; zu § 44 Abs. 6 AFG: BSG SozR 4100 § 44 Nr. 51; zu § 119 Abs. 1 Satz 1 AFG: BSGE 44, 71, 73 f = SozR 4100 § 119 Nr. 3; BSGE 52, 276, 277 = SozR 4100 § 119 Nr. 17; BSGE 64, 202, 205 [BSG 29.11.1988 - 11 RAr 91/87] = SozR 4100 § 119 Nr. 34; SozR 4100 § 119 Nrn 4, 28, 33; BSG 29. November 1989 - BSGE 66, 94 = SozR 4100 § 119 Nr. 36; zu § 7 Abs. 3 BAföG: BVerwGE 50, 161, 163 f; Buchholz 436.36 § 15a Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Nr. 3; BVerwGE 67, 235, 236 [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]; 67, 250, 253).

    Im Arbeitsförderungsrecht ist dies für verschiedene Fälle ausdrücklich vorgeschrieben: Für die Erstattung von Uhg wegen vorzeitigen Abbruchs einer Förderungsmaßnahme (§ 44 Abs. 6 Satz 1 AFG; dazu BSG SozR 4100 § 44 Nr. 51), für die Rückzahlung einer Ausbildungsbeihilfe (§ 40 AFG; dazu BSGE 45, 38, 45 = SozR 4100 § 40 Nr. 17) und ähnlich für die Erstattung von Alg durch den Arbeitgeber, wenn er ältere Arbeitnehmer entlassen hat (§ 128 AFG; dazu BSG SozR 4100 § 128 Nr. 3; BVerfG, Der Betrieb 1990, 325).

  • BSG, 25.10.1988 - 7 RAr 70/87

    Sozialleistung Versagung - Anfechtungsklage

    Auszug aus BSG, 28.03.1990 - 9b/11 RAr 91/88
    Obgleich die Bemühung um eine Mindestbeschäftigung wegen der besonders geregelten Rechtsfolge nicht zu den allgemeinen Mitwirkungspflichten iS der §§ 60 ff SGB I gehört, ist auch im Zusammenhang des § 46 Abs. 3 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) die Belehrung durch den Leistungsträger, die § 66 Abs. 3 SGB I als Voraussetzung für nachteilige Folgen einer Pflichtverletzung festlegt, anzuerkennen (zu solchen Belehrungspflichten: BSGE 49, 30, 33 f = SozR 4220 § 6 Nr. 3; BSGE 53, 13, 15 f = SozR 4100 § 119 Nr. 18; BSGE 61, 289, 292, 294 = SozR 4100 § 119 Nr. 31; BSGE 65, 72, 75, 76 = SozR 4100 § 128a Nr. 2; SozR 1200 § 66 Nr. 13; 2200 § 243 Nr. 3; 4100 § 44 Nr. 9; 4100 § 132 Nr. 1).
  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvL 39/83

    Arbeitslosengeld und Eigentumsgarantie

    Auszug aus BSG, 28.03.1990 - 9b/11 RAr 91/88
    Die Beitragsleistung - in Höhe von 3 vH bis 1981 und von 4 vH ab 1982 (§§ 174, 175 AFG) -, die durch jegliche Art von beitragspflichtiger Beschäftigung ermöglicht würde, ist allein keine angemessene Gegenleistung für die Umschulung (zur "Gesamtäquivalenz" zwischen allen Beiträgen und Leistungen: Gagel, Arbeitsförderungsgesetz, Stand: 1989, § 167 Rz 1; BVerfGE 51, 115, 124 f; 53, 313, 328; 72, 9, 19 f = SozR 4100 § 104 Nr. 13; BSGE 60, 201, 203 = SozR 4100 § 59 Nr. 4).
  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvL 30/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Nichtberücksichtigung von Überstunden

    Auszug aus BSG, 28.03.1990 - 9b/11 RAr 91/88
    Die Beitragsleistung - in Höhe von 3 vH bis 1981 und von 4 vH ab 1982 (§§ 174, 175 AFG) -, die durch jegliche Art von beitragspflichtiger Beschäftigung ermöglicht würde, ist allein keine angemessene Gegenleistung für die Umschulung (zur "Gesamtäquivalenz" zwischen allen Beiträgen und Leistungen: Gagel, Arbeitsförderungsgesetz, Stand: 1989, § 167 Rz 1; BVerfGE 51, 115, 124 f; 53, 313, 328; 72, 9, 19 f = SozR 4100 § 104 Nr. 13; BSGE 60, 201, 203 = SozR 4100 § 59 Nr. 4).
  • BSG, 10.12.1981 - 7 RAr 24/81

    Sperrzeit - Arbeitsablehnung - Rechtsfolgenbelehrung - Arbeitsangebot

    Auszug aus BSG, 28.03.1990 - 9b/11 RAr 91/88
    Obgleich die Bemühung um eine Mindestbeschäftigung wegen der besonders geregelten Rechtsfolge nicht zu den allgemeinen Mitwirkungspflichten iS der §§ 60 ff SGB I gehört, ist auch im Zusammenhang des § 46 Abs. 3 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) die Belehrung durch den Leistungsträger, die § 66 Abs. 3 SGB I als Voraussetzung für nachteilige Folgen einer Pflichtverletzung festlegt, anzuerkennen (zu solchen Belehrungspflichten: BSGE 49, 30, 33 f = SozR 4220 § 6 Nr. 3; BSGE 53, 13, 15 f = SozR 4100 § 119 Nr. 18; BSGE 61, 289, 292, 294 = SozR 4100 § 119 Nr. 31; BSGE 65, 72, 75, 76 = SozR 4100 § 128a Nr. 2; SozR 1200 § 66 Nr. 13; 2200 § 243 Nr. 3; 4100 § 44 Nr. 9; 4100 § 132 Nr. 1).
  • BSG, 13.05.1987 - 7 RAr 90/85

    Erlöschen eines Anspruchs - Arbeitslosengeld - Arbeitslosenhilfe - Sperrzeit -

    Auszug aus BSG, 28.03.1990 - 9b/11 RAr 91/88
    Obgleich die Bemühung um eine Mindestbeschäftigung wegen der besonders geregelten Rechtsfolge nicht zu den allgemeinen Mitwirkungspflichten iS der §§ 60 ff SGB I gehört, ist auch im Zusammenhang des § 46 Abs. 3 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) die Belehrung durch den Leistungsträger, die § 66 Abs. 3 SGB I als Voraussetzung für nachteilige Folgen einer Pflichtverletzung festlegt, anzuerkennen (zu solchen Belehrungspflichten: BSGE 49, 30, 33 f = SozR 4220 § 6 Nr. 3; BSGE 53, 13, 15 f = SozR 4100 § 119 Nr. 18; BSGE 61, 289, 292, 294 = SozR 4100 § 119 Nr. 31; BSGE 65, 72, 75, 76 = SozR 4100 § 128a Nr. 2; SozR 1200 § 66 Nr. 13; 2200 § 243 Nr. 3; 4100 § 44 Nr. 9; 4100 § 132 Nr. 1).
  • BSG, 27.04.1989 - 11 RAr 99/88

    Voraussetzungen für die Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 128a AFG

  • BSG, 21.08.1986 - 11b RAr 31/85

    Anwendung des § 1 ArEV im Rehabilitationsrecht

  • BVerwG, 13.08.1975 - VIII C 54.74

    Entlassung eines Wehrpflichtigen - Änderung der Verhältnisse -

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

  • BVerfG, 08.03.1983 - 2 BvL 27/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 15/83

    Verfassungswidrigigkeit des § 120 Abs. 1 AFG

  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvL 17/83

    Zuviel gezahlte Steuern - Art. 14 GG, Eigentumsbegriff, öffentlich-rechtliche

  • BSG, 29.11.1989 - 7 RAr 86/88

    Drastischer Personalabbau als wichtiger Grund iS. des § 119 AFG

  • BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvR 1428/82

    Wichtiger Grund für Fachrichtungswechsel eines Studenten nach dem zweiten

  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 105.74

    Vorzeitige Entlassung eines Soldaten auf Antrag - Kostenerstattung für ein

  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 135.74

    Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung eines

  • BVerwG, 12.02.1976 - V C 86.74

    Leistung einer Ausbildungsförderung für eine "andere" Ausbildung bei Wechsel der

  • BVerwG, 09.06.1983 - 5 C 8.80

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wichtiger Grund -

  • BVerfG, 22.01.1975 - 2 BvL 51/71

    Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 4 S. 1 SG

  • BSG, 12.11.1981 - 7 RAr 21/81

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Herstellung durch Zuzug - Wichtiger Grund

  • BSG, 29.11.1988 - 7 RAr 91/87

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Besondere Härte - Wichtiger Grund - Herstellung

  • BVerwG, 27.06.1968 - II C 70.67

    Bestimmung der Charakterisierung eines Vertrages - Nichtigkeit eines Vertrages

  • BVerfG, 06.11.1985 - 1 BvL 22/83

    Verfassungsmäßigkeit des Niedersächsischen Fischereigesetzes

  • BSG, 06.10.1977 - 7 RAr 55/76

    Zur Zulässigkeit eines Rückforderungsvorbehaltes bei der Bewilligung von

  • BVerwG, 09.06.1983 - 5 C 122.81

    Antrag auf Ausbildungsförderung - Mehrfacher Fachrichtungswechsel -

  • BSG, 26.03.1987 - 11a RA 2/86

    Ersatzzeit - Vormerkung einer Ersatzzeit - Neufeststellung - Rücknahme einer

  • BSG, 13.07.1988 - 5/5b RJ 24/87

    Begünstigender Verwaltungsakt - Rücknahme - Fehlende Ermessensentscheidung

  • BSG, 24.05.1984 - 7 RAr 85/83

    Anspruchsvoraussetzung des § 36 Nr 1 AFG und § 7 Abs 1 S 1 AuU-

  • BSG, 17.12.1974 - 7 RAr 17/73

    Förderungsfähigkeit Selbständiger - Arbeitsmarkt - Beziehung zur Lage und

  • BSG, 21.06.1977 - 7 RAr 72/76

    Zur Angemessenheit von Lehrgangsbedingungen

  • BSG, 19.06.1979 - 7 RAr 43/78

    Nichtbeachten eines Vermittlungswunsches - wichtiger Grund für Ablehnung eines

  • BSG, 28.03.1990 - 9b/7 RAr 4/89

    Belehrungs- und Beratungspflicht bei der Rückzahlung von Umschulungskosten

    Das stand, wie auch die Beklagte annimmt, einer Rückzahlungspflicht entgegen (zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil des Senats vom 28. März 1990 - 9b/11 RAr 91/88).

    Ober allein wegen anhaltender Arbeitslosigkeit oder einer bloß unterwertigen Beschäftigungsmöglichkeit, die ihn zum Ausweichen in eine selbständige Existenz hätte veranlassen können, von der Rückzahlungspflicht freizustellen ist (vgl. dazu Urteil in der Sache 9b/11 RAr 91/88), kann offenbleiben.

    Solange der Kläger nicht umschulungsgerecht beschäftigt war, hätte er sich beim Arbeitsamt melden müssen, damit das Arbeitsamt ihn entsprechend vermittelte (3§ 13 ff. AFG ) oder die Voraussetzungen für einen wichtigen Grund aufgrund seiner Kenntnisse des Arbeitsmarktes nach aktuellem Stand feststellen konnte (Urteil in der Sache 9b/11 RAr 91/88).

    Dies und der vorausgegangene Umschulungsvorgang hätten den zuständigen Bediensteten veranlassen müssen, den Kläger - über die allgemeine Belehrungspflicht nach einer Umschulung hinaus (vgl. dazu Urteil in der Sache 9b/11 RAr 91/88) - in dieser besonderen Lage gezielt zu belehren.

  • BSG, 28.06.1990 - 9b/11 RAr 97/89

    Inhalt der Belehrung als Voraussetzung für die Rückforderung der Leistungen nach

    Das steht, wie auch die Beklagte annimmt, einer Rückzahlungspflicht entgegen (zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil des Senats vom 28. März 1990 - 9b/11 RAr 91/88 -).

    Nur dann können die Voraussetzungen für die Unmöglichkeit der Beschäftigung oder den wichtigen Grund unter Einbeziehung des damaligen Arbeitsmarktes festgestellt werden (so das schon genannte Urteil in der Sache - 9b/11 RAr 91/88 -).

    Jedenfalls das Abmeldungsschreiben, mit dem der Kläger die Beklagte sogar aufforderte mitzuteilen, ob für die Abmeldung aus dem Leistungsbezug eine weitergehende Begründung erwartet werde, hätte die Beklagte veranlassen müssen, den Kläger - über die allgemeine Belehrungspflicht nach einer Umschulung hinaus (vgl. dazu Urteil in der Sache - 9b/11 RAr 91/88 -) - in dieser besonderen Lage gezielt zu belehren.

  • BSG, 23.05.1990 - 9b/11 RAr 65/88

    Rückzahlungsverpflichtung bei Umschulungskosten

    Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt einem Umgeschulten ein wichtiger Grund dann zugute, wenn ihm nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Zwecks der beruflichen Förderung und unter Abwägung seiner Interessen gegen die Interessen der Versichertengemeinschaft und eines funktionierenden Arbeitsmarktes nicht zugemutet werden kann, die Mindestzeit an Nachbeschäftigung zu erfüllen (vgl Urteil des Senats vom 28. März 1990 - 9b/11 RAr 91/88 = SozR 3 - 4100 § 46 Nr. 1).

    Die Rückforderung scheitert auch nicht daran, daß es die Beklagte unterlassen hat, im Rahmen ihrer allgemeinen Fürsorgepflichten auf die Höhe der möglichen Zahlungsverpflichtung, den Lauf der Frist, denkbare Befreiungsgründe oder beispielhaft aufgezählte wichtige Gründe hinzuweisen (vgl hierzu das obengenannte Urteil des Senats vom 28. März 1990 - aaO).

  • BSG, 23.05.1990 - 9b/11 RAr 3/89

    Rückforderung von Förderungsmitteln bei Abbruch der Umschulungsmaßnahme

    Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 28. März 1990 (9b/11 RAr 91/88) entschieden hat, hat derjenige, der die üblicherweise zu fordernde Vorbeschäftigung und die damit verbundene längere Zugehörigkeit zum Kreis der beitragspflichtigen Arbeitnehmer nicht aufzuweisen hat, im Hinblick auf den Zweck der Umschulung nicht irgendeine beitragspflichtige, möglicherweise sogar unterwertige Beschäftigung innerhalb der Rahmenfrist nachzuholen.

    Der Senat hat dies bislang zu Fällen ausgeführt, in denen die Umschüler zwar die Maßnahme erfolgreich abgeschlossen hatten, jedoch im Anschluß daran keinen dauerhaften Arbeitsplatz im Umschulungsberuf hatten finden können (vgl. Urteile des Senats vom 28. März 1990 - 9b/11 RAr 91/88, 9b/7 RAr 140/88 und 9b/7 RAr 4/89 -).

  • LSG Bayern, 10.03.2005 - L 10 AL 32/03

    Rückforderungen von Unterhaltsgeld und Umschulungsleistungen; Freiwerden von der

    Arbeitslosigkeit selbst ist zwar kein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes, aber er bezeichnet einen der Fälle nicht zu vertretender Unmöglichkeit, die eingegangene Verpflichtung zu erfüllen (vgl BSG SozR 3-4100 § 46 Nr. 1, Menard in: Niesel, AFG, 2.Aufl, § 46 RdNr 47).

    Zwar war darin auch auf die Beweissituation hingewiesen worden, die Klägerin musste aber nicht von sich aus wissen, dass sie sich auch dann, wenn sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe, weiter arbeitslos melden müsse, um Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der Voraussetzungen der Rückzahlungspflicht zu vermeiden (BSG SozR 3-4100 § 46 Nr. 1).

  • BSG, 30.01.1991 - 9a RV 3/90

    Verzinsung bei Stundung eines Erstattungsanspruchs

    Wenn dann die Verwaltung die Stundung gegen Verzinsung einseitig durch einen Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X) ausspricht, ist dieser Akt in der Weise mitwirkungsbedürftig, daß er allein mit der Zustimmung des Betroffenen zur Verzinsungspflicht rechtmäßig zustande kommt (zum Verwaltungsakt auf Zustimmung: zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil des BSG vom 28. März 1990 - 9b/11 RAr 91/88 -).
  • LSG Hessen, 26.01.1996 - L 10 Ar 371/94
    Eine solche Verpflichtung dürfte schon aufgrund der der Beklagten dem Kläger gegenüber obliegenden allgemeinen Fürsorgepflicht (s. dazu eingehend BSG SozR 3-4100 § 46 Nr. 1) anzunehmen sein.
  • BSG, 18.10.1991 - 9b RAr 15/90

    Berufliche Ausbildung iS von Paragraph 40 Abs 1 AFG

    Sie verletzt insbesondere nicht das Grundrecht der Klägerin auf die freie Wahl der Ausbildungsstätte, des Arbeitsplatzes und des Berufes (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG; Gagel, aaO, § 40 Rz 2, für Erwachsene aber erwogen; vgl dazu Urteile des Senats in BSGE 66, 268, 273 = SozR 3-4100 § 46 Nr. 1; BSGE 66, 275, 281 f = SozR 3-4100 § 56 Nr. 1; Urteil vom 3. Juli 1991 - 9b/7 RAr 142/89 -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht